Gemeinsamer Antrag der CDU Fraktion und SPD Fraktion zur Stadtverordnetenversammlung am 27.02.2013

Veröffentlicht in Kommunalpolitik

 

• Antrag: Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens für das derzeit unverbindlich beplante Gebiet des „ehemaligen Plattenwerks“

Beschlussentwurf:

1. Die Stadtverordnetenversammlung beschließt gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) ein Bebauungsplanverfahren unter Berücksichtigung des Bebauungsplans Nr.: 01B-01/91, unter Berücksichtigung der Satzung (1. Änderung Bebauungsplans Nr.: 01B-01/91) laut Beschluss - Nr.: 221/13/2010 vom 29.09.2010, für das derzeit unverbindlich beplante Gebiet des „ehemaligen Plattenwerks“ einzuleiten.

2. Die Stadtverordnetenversammlung beauftragt die Verwaltung (analog der Satzung laut Beschluss 221/13/2010 vom 29.09.2010) zur Realisierung des Vorhabens als Gewerbegebiet in einer, den Umständen angemessenen, Frist zu verpflichten. Der gesetzlich vorgeschriebene Verfahrensablauf (frühzeitige Beteiligung, Auslegung, Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, Abwägung der Bedenken) ist vorzunehmen.

3. Die Kosten trägt die Stadt, da diese gem. § 1 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 BauGB für die Einhaltung der städtebaulichen Ordnung zuständig ist.

Begründung:

Der Stadt Eisenhüttenstadt ist das bestehende Konfliktpotenzial im OT Fürstenberg, durch die die fehlende verbindliche Bauleitplanung (gem. § 1 Abs. 2 BauGB), hinlänglich bekannt. Eine Anzeige zur „Gefahr in Verzug“ ist der Bürgermeisterin im Dezember 2012 zugegangen.
Solange die Beurteilung eines Bauvorhabens im Innenbereich problemlos nach § 34 BauGB möglich ist, kann auf einen Bebauungsplan verzichtet werden. Wenn aber Spannungen (z.B.: Interessenkonflikte) zu befürchten sind, sich Spannungen häufen, oder wenn sich städtebaulich unerwünschte oder negative Tendenzen abzeichnen, ist der Bebauungsplan als Instrument zu nutzen, die Entwicklung in bestimmte Bahnen zu lenken oder zu halten.
Das derzeitig betriebene Gewerbe auf dem Gelände des „ehemaligen Plattenwerks“ wurde nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BISchG) bereits in 2008 genehmigt. Nach § 50 BISchG sind im Rahmen der städtebaulichen Planung Flächen oder Gebiete unterschiedlicher Nutzung so einander zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen weitgehend vermieden werden. Bezogen auf den konkreten Standort des Unternehmens sind in den umliegenden (teilweise direkt angrenzend) Wohnhäusern und dem Wohnheim für Schwerstbehinderte „Vergissmeinnicht“ beträchtliche Auswirkungen auf den Gesundheitszustand, insbesondere der Wohnheiminsassen, bereits zu verzeichnen.

Bereits im Genehmigungsbescheid des Landesumweltamtes Nr.: 30.100.00/07/0811BBB2/RO vom 06.11.2008 machte die Genehmigungsbehörde, unter Punkt 2. Rechtliche Würdigung – Bauplanungsrecht –, auf die fehlende Sicherung durch einen verbindlichen Bauleitplan oder eine sonstige städtebauliche Satzung aufmerksam. Durch diese Sicherung sollen die planungsrechtliche Bestimmtheit des Gewerbebetriebes, der Abstand zu Wohngebäuden und die Schalleistungspegel verbindlich werden. (Anlage 1: Seite 12 und 13 des o. g. Genehmigungsbescheides).

Den Interessen aller Beteiligten wird durch die verbindliche Beplanung des Gebietes folglich Rechnung getragen und eine umfangreiche Sicherheit hergestellt.

Gemäß § 8 Abs. 3 BauGB kann die Aufstellung eines Bebauungsplanes gleichzeitig mit der Aufstellung oder Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgen.

 

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