Corona-Verordnung: Was muss ich beachten?
Für die meisten Brandenburger*, jedenfalls – die vollständig Geimpften und Genesenen (G2) – gibt es keine neuen einschneidenden Einschränkungen. Sie dürfen Gaststätten, Hotels oder Kinos wie gewohnt besuchen. Allerdings sind die Betreiber gehalten, ihre Gäste zu registrieren. Das ist zu beachten:
Freizeit mit G2
Ab Montag ist der Besuch von Gaststätten, Theatern, Kinos, Spielbanken, Freizeitbädern, Saunen, Thermen und Wellness-Zentren, Diskotheken, Clubs, Festivals und Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter landesweit nur noch Geimpften und Genesenen möglich. Auch für Herbergen, Reisebusreisen und Stadtrundfahrten gilt dann grundsätzlich: Zutritt nur für Geimpfte, Genesene und Kinder unter 12 Jahren.
Ausnahmen
Ausnahmen bei 2G gibt es für Jugendliche unter 18 Jahren und für Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können (Attestpflicht): mit einem negativen Testnachweis dürfen auch sie bei 2G in die Freizeiteinrichtungen; die ungeimpften Erwachsenen müssen zusätzlich eine FFP2-Maske tragen.
Wann gilt G3?
Die 3G-Regelung - Zutritt nur für Geimpfte, Genesene und Getestete sowie für Kinder unter 6 Jahren - gilt jetzt auch für körpernahe Dienstleistungen wie zum Beispiel beim Friseur ; davon ausgenommen sind medizinische, therapeutische oder pflegerische Leistungen.
Masken auf in Schulen
Die Maskenpflicht ab der ersten Schulklasse wird wieder eingeführt. Sie gilt wieder für alle Schülerinnen und Schüler im Unterricht. Sie müssen sich auch häufiger pro Woche testen: dreimal statt wie bisher zweimal. Wie bisher reicht hier als Nachweis auch eine von einem Sorgeberechtigten unterzeichnete Bescheinigung über das negative Ergebnis eines Selbsttests.
Neu: Maskenpflicht im Hort
In den Innenbereichen eines Horts besteht nun für alle Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske außerhalb der Betreuungs- und Bildungsangebote, die in Gruppen-, Bewegungs- oder sonstigen pädagogischen Räumen stattfinden. Für Besucherinnen und Besucher gilt die Maskenpflicht auch in den Außenbereichen von Horteinrichtungen.
Tests in Altenheimen
Mehr Tests gibt es in Alten- und Pflegeheimen. In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Sieben-Tage-Inzidenz unter dem Wert von 100 müssen sich nicht geimpfte und nicht genesene Beschäftigte mindestens an drei (bisher: zwei) Tagen pro Woche, in der sie zum Dienst eingeteilt sind, testen. Sogar täglich, wenn der Schwellenwert an drei Tagen ununterbrochen über 100 liegt.
Besucher in Heimen und Krankenhäusern
Auch geimpfte und genesene Besucher von Alten- und Pflegeheimen und Krankenhäusern sollen sich testen.
Hintergrund
Zahl der Erkrankten steigt
In Brandenburg hat sich die Zahl der bestätigten COVID-19-Fälle innerhalb der letzten 24 Stunden um 1.779 erhöht. Die landesweite Sieben-Tage-Inzidenz liegt bei 285,7 (Vorwoche: 159,2).
Erstimpfungen stagnieren
In Brandenburg sind 1.601.478 Menschen mindestens einmal geimpft (Impfquote: 63,3 Prozent), 1.546.631 Menschen sind vollständig geimpft (61,1 Prozent). Wer die Zahlen näher anschaut, wird festellen: Am 10. November 2021 wurden bundesweit insgesamt 368.000 Impfdosen verabreicht. Davon führten 71.000 Dosen zu einer vollständigen Impfung. 246.000 Dosen wurden als Auffrischungsimpfungen (Booster) verabreicht. Macht 51.000 Erst-Geimpfte! Fazit: Sie wollen nicht!
Gültigkeit
Die neue SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung für Brandenburg tritt am 15. November 2021 in Kraft und löst die bisher geltende Umgangsverordnung ab. Sie gilt zunächst für drei Wochen bis einschließlich 5. Dezember 2021.
*Schreibweise siehe Duden. Für den allgemeinen Plural gilt ohne weitere Erwähnung m/w/d. Auf weitere gesonderte Schreibweisen wird im gesamten Text verzichtet.