Veröffentlicht in Bundespolitik
am 15.01.2026 von SPD-LOS
Die bayerische Staatskanzlei ist im bundesdeutschen Polit-Spektakel immer für eine Überraschung gut. Besonders zum Treffen der Christsozialen im Januar eines neuen Jahres im malerischen Kloster Seeon. Anno 2026 hat sich MP Markus Söder das gesamte Bundesgebiet für seinen (üblichen) Rundschlag ausgesucht. Er fordert eine Fusion der Länder. Bayern wolle schließlich nicht für ewig der Zahlmeister im Länderfinanzausgleich sein. (Von Hajo Guhl)
Besonders die Länder nördlich der Rhein-Main-Donau (Knödel-Linie) haben es ihm angetan. Also weg mit den Stadtstaaten HH, HB, fort mit dem Saarland. Brandenburg möge sich Berlin einverleiben oder umgekehrt. Bescheidenheit gehört ohnehin nicht zu den bajuwarischen Tugenden, schließlich heisst es „Mir san mir“.
Vergessen sind die Zeiten bis Mitte der Siebziger Jahre von den reichen Bundesländern Zuschüsse kassierte, um den Agrarstaat zum High-Tech-Standort aufzupäppeln.
Länder-Reform im Grundgesetz
Eine Fusion der Bundesländern ist im geltenden Grundgesetz tatsächlich: Die Neuordnung/Neugliederung der Bundesländer ist im Grundgesetz vor allem in Artikel 29 GG („Neugliederung des Bundesgebietes“) geregelt. Dort steht der Grundsatz, dass das Bundesgebiet neu gegliedert werden kann, und es werden Kriterien (u. a. Leistungsfähigkeit der Länder, geschichtliche/kulturelle Zusammenhänge, Raumordnung) sowie das Verfahren (Bundesgesetz und – grundsätzlich – Volksentscheid) beschrieben.
Daneben gibt es Sonderregelungen:
Art. 118 GG: Sonderweg für die Neugliederung im Gebiet Baden / Württemberg (historische Sonderbestimmung).
Art. 118a GG: Sonderweg für eine mögliche Neugliederung Berlin/Brandenburg, abweichend von Art. 29.
Ergänzend (als „Leitplanke“) ist Art. 79 Abs. 3 GG wichtig: Er schützt die bundesstaatliche Gliederung an sich (Deutschland muss ein Bundesstaat mit Ländern bleiben), garantiert aber nicht den Bestand jedes Landes in seinen heutigen Grenzen.
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