Mindestlöhne sind keine Almosen

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Die Duftmarken sind bekannt: Arbeitgeber können nicht mehr im Wettbewerb mithalten, wenn sie nach gesetzlichen Vorgaben zahlen. Im Dienstleistungssektor seien Mindestlöhne nicht machbar, viele Arbeiten damit überbezahlt. Doch diese Rechnungen sind scheinheilig. Wer sein Leben lang mit Mindestlöhnen lebt, kann im Alter kaum von seiner Rente leben. Der Staat muss aus zuzahlen! In welcher Form auch immer. Anders gesagt: Wer heute zu wenig verdient, fällt der nächsten Generation zur Last. Nachhaltig ist anders! Ein (guter) Mindestlohn ist also auch ein Beitrag zum Sozialstaat von morgen. Eine Übersicht zum Mitreden.

Wieviel Mindestlohn gibt es heute?

Der Gesetzgeber schreibt seit dem 1. Januar 2019 einen Mindestlohn in Höhe von 9,19 Euro pro Stunde vor. Zum 1. Januar 2020 wird dieser auf 9,35 Euro pro Stunde steigen. Seit dem 1. Januar 2018 gilt er in allen Branchen. Die Höhe des gesetzlichen Mindestlohns wird alle zwei Jahre durch eine Mindestlohnkommission überprüft. Der gesetzliche Mindestlohn wurde am 1. Januar 2015 flächendeckend in Deutschland eingeführt. Nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG)1 hatten Arbeitgeber erstmals 8,50 Euro je Arbeitsstunde zu zahlen.

Für wen gilt der Mindestlohn?

Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn gilt grundsätzlich für:

  • Arbeitnehmer ab 18 Jahren, unabhängig davon, ob in Voll-oder Teilzeit angestellt oder welche Position bekleidet wird

  • Minijobber fallen ebenfalls unter den Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes

  • ausländische Arbeitnehmer, wenn sie innerhalb Deutschlands tätig sind, dies gilt sowohl bei deutschen als auch bei ausländischen Arbeitgebern, relevant ist nur das jeweilige Einsatzgebiet des Arbeitnehmers im Bundesgebiet

Der gesetzliche Mindestlohn gilt nicht für

  • Auszubildende (siehe unten)

  • ehrenamtlich Tätige

  • Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung

  • Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten ihrer Beschäftigung nach Beendigung der Arbeitslosigkeit

  • Praktikanten, wenn das Praktikum verpflichtend im Rahmen einer (hoch)schulischen Ausbildung stattfindet oder wenn das Praktikum freiwillig bis zu einer Dauer von drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder Aufnahme eines Studiums dient.

  • Personen im Rahmen einer Einstiegsqualifizierung als Vorbereitung zu einer Berufsausbildung oder an einer anderen Berufsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz teilnehmen.

Wann wird gezahlt?

Der gesetzliche Mindestlohn ist zum Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit, spätestens zum letzten Bankarbeitstag des Monats, der auf den Monat folgt, an dem die Arbeitsleistung erbracht wurde, zu bezahlen.

Wie sieht es mit Überstunden aus?

Arbeitsstunden, die über die vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen und auf ein schriftlich vereinbartes Arbeitszeitkonto eingestellt werden, sind spätestens innerhalb von zwölf Kalendermonaten nach ihrer monatlichen Erfassung durch bezahlte Freizeit oder Zahlung des Mindestlohns auszugleichen.

Die auf das Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden dürfen monatlich jeweils 50 Prozent der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht übersteigen. Im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber nicht ausgeglichene Arbeitsstunden spätestens in dem auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses folgenden Kalendermonat auszugleichen.

Arbeitszeiten sind aufzuschreiben

Für Arbeitgeber, die geringfügig Beschäftigte gem. § 8 Abs. 1 SGB IV oder Arbeitnehmer in den in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Branchen beschäftigen, sind verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens bis zum Ablauf des 7. auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen. Darüber hinaus sind die für den Nachweis der Zahlung des Mindestlohns erforderlichen Unterlagen für die gesamte Dauer der Beschäftigung, längstens jedoch zwei Jahre, bereitzuhalten, auf Verlangen des Zolls auch am Ort der Beschäftigung. Die Pflichten gelten für Entleiher, die Zeit-Arbeitnehmer in den genannten Branchen einsetzen, entsprechend.

Wo wird besonders hingeschaut?

Verschärfte Aufzeichnungspflichten gelten im Baugewerbe, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, Personenbeförderungsgewerbe, Speditions-, Transport- und damit verbundene Logistikgewerbe, Schaustellergewerbe, Forstwirtschaft, Gebäudereinigungsgewerbe, Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen und Fleischwirtschaft. Ausgenommen von der Aufzeichnungspflicht sind auch geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten. Oberhalb der Gehaltsschwelle von 2.958 Euro besteht für Arbeitnehmer übrigens keine Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeit.

Wie der Mindestlohn in Brandenburg wirkt

Vier Jahre nach Einführung des gesetzlichen Mindestlohns zeigen Analysen, dass Mindestlohn in der Bundesrepublik vielen Beschäftigten mehr Lohn einbringt, den privaten Konsum angekurbelt und somit zum deutschen Wirtschaftsaufschwung beiträgt. Die Zahl der der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse befindet sich auf dem Höchststand. Von der Wirtschaft und Arbeitgeberverbänden prognostizierte Arbeitsplatzverluste hat es durch den Mindestlohn nicht gegeben.

In Brandenburg erhielten viele Beschäftigte seit Einführung des Mindestlohns deutlich mehr Lohnanstiege. So profitierten die Beschäftigten in der niedrigsten Leistungsgruppe mit einem Lohn-Plus von 10,5 Prozent, was einen Anstieg der Löhne von jährlich 2,9 Prozent bedeutet. Der Zuwachs der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung beträgt in Brandenburg 8,1 Prozent. Zu prognostizierten massenhaften Firmenpleiten und Arbeitsplatzabbau kann es nicht.

Mindestlohn aucch bei öffentlichen Aufträgen

Brandenburg war ein Vorreiter in Deutschland für den Mindestlohn. Das Land hat sich gegenüber dem Bund stark gemacht – und zugleich im eigenen Land mit dem Vergabegesetz für öffentliche Aufträge das getan, was logisch war. Seit dem 1. Mai 2019 gilt ein Vergabemindestentgelt von 10,50 Euro. Dieses wird künftig mit dem Prozentsatz erhöht, um den sich der allgemeine Mindestlohn nach dem Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz – MiLoG) des Bundes erhöht.

Mindesteinkommen für Azubis

Das Bundeskabinett hat am 15. Mai 2019 die Mindestausbildungsvergütung für Auszubildende beschlossen. Demnach erhalten Auszubildende ab 2020 im ersten Lehrjahr 515 Euro im Monat. Dieser Basiswert soll mit den Jahren weiter ansteigen: Ab 2021 sollen Lehrlinge 550 Euro im ersten Lehrjahr verdienen, ab 2022 bereits 585 Euro und ab 2023 sogar 620 Euro. Auch im zweiten, dritten und vierten Lehrjahr der Ausbildung soll die Vergütung erhöht werden: Um 18, 35 beziehungsweise 40 Prozent auf das jeweilige Basisjahr. Einschränkungen bezüglich der Vergütung soll es lediglich für tarifgebundene Unternehmen geben.

 

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